Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Personalverleih

1.1. Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Pacura med AG (nachfolgend „Pacura med“ genannt) betreffend Personalverleih bilden einen integrierenden Bestandteil jedes Temporär- Verleihvertrages (nachfolgend „Verleihvertrag“ genannt) und gelten sowohl für die gesamte Dauer des Einsatzes beim Kunden wie auch für alle folgenden, zwischen Pacura med und dem Kunden abgeschlossenen Verleihverträge.

1.2. Der Kunde anerkennt mit Unterzeichnung des Verleihvertrages die vorliegenden AGB als verbindlich. Lehnt er die Anwendbarkeit der vorliegenden AGB ab, so ist er verpflichtet, dies Pacura med innerhalb von 10 Tagen nach Unterzeichnung des Verleihvertrages schriftlich mitzuteilen. Bei Nichtanerkennung der AGB durch den Kunden wird der Einsatz des temporären Mitarbeiters (nachfolgend „Mitarbeiter“ genannt) von Pacura med beim Kunden unter Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Kündigungsfrist beendet. Ohne schriftliche Mitteilung des Kunden innert 10 Tagen nach Unterzeichnung des Verleihvertrages gelten die vorliegenden AGB als durch den Kunden akzeptiert.

1.3. Die dem Kunden von Pacura med zur Verfügung gestellten Mitarbeiter werden sorgfältig geprüft und den gestellten Anforderungen entsprechend ausgewählt. Die Mitarbeiter sind durch einen Arbeitsvertrag an Pacura med gebunden und stehen in keinem vertraglichen Verhältnis zum jeweiligen Kunden.

1.4. Pacura med-Garantie: Sollte sich trotz sorgfältiger Selektion durch Pacura med in den ersten 4 Arbeitsstunden zeigen, dass der Mitarbeiter die Anforderungen des Kunden nicht erfüllt, kann der Kunde innerhalb dieser Zeit den Einsatz abbrechen. Er hat Pacura med sofort darüber schriftlich zu orientieren. Im Rahmen der Pacura med – Garantie werden diese 4 Arbeitsstunden dem Kunden nicht in Rechnung gestellt.

1.5. Pacura med bezahlt dem Mitarbeiter den vereinbarten Lohn sowie die gesetzlichen Sozialleistungen wie AHV/IV/EO, ALV, Kinderzulagen, Feriengeld, Feiertagsentschädigung, Unfallversicherung, Krankentaggeldversicherung, berufliche Vorsorge etc. direkt aus. Dem Kunden ist es untersagt, dem Mitarbeiter direkte Zahlungen (insbesondere Lohn- oder Spesenzahlungen) auszurichten.

1.6. Stundentarif, Arbeitsort, Arbeitszeiten, Spesen, Schichtzulagen, sonstige Zulagen, sowie Beginn und Dauer des Einsatzes werden im Voraus telefonisch zwischen Pacura med und dem Kunden besprochen und mit einem Verleihvertrag schriftlich vereinbart. Der Kunde ist verpflichtet, den Verleihvertrag innert 2 Tagen nach Erhalt unterzeichnet an Pacura med zu retournieren. Jegliche Abmachungen zwischen dem Kunden und dem Kundenberater von Pacura med bedingen die schriftliche Form. Vereinbarungen, die nicht schriftlich im Verleihvertrag fixiert wurden, gelten als nicht zustande gekommen. Schriftliche Vereinbarungen im Verleihvertrag gelten jeweils nur während der Dauer des vereinbarten Einsatzes.

1.7. Im Stundentarif nicht enthalten sind Transport-, Übernachtungs-, Mittags- und Kilometerspesen sowie andere Spesen. Ebenfalls nicht im Stundentarif enthalten sind alle Arten von Schicht- und Gefahrenzulagen, Überstunden und alle sonstigen, von einem allfällig anwendbaren GAV vorgeschriebenen Zulagen.

1.8. Das Arbeitspensum und die Arbeitszeiten werden im Verleihvertrag definiert, der Kunde plant den Mitarbeiter entsprechend ein. Ohne gegenteilige Abmachung entspricht die Arbeitszeit des Mitarbeiters den beim Kunden üblichen Arbeitszeiten.

1.9. Überstunden dürfen nur nach vorangehender Absprache zwischen dem Kunden und Pacura med geleistet werden. Sie werden mit einem Zuschlag von 25% (an Sonn- und Feiertagen mit einem Zuschlag von 50%) fakturiert, wenn nichts anderes im GAV vereinbart wird.

Der Kunde wird hiermit darauf hingewiesen, dass im Personalverleih Überstundenregelungen und Mehrarbeitszeiten nicht nach Jahressollstunden abgerechnet werden dürfen, sondern nur nach den täglich bzw. wöchentlichen Höchstarbeitszeiten, die sich nach dem GAV Personalverleih bzw. dem Einsatz-GAV richten.

1.10. Sofern der Kunde einem allgemeinverbindlichen Gesamtarbeitsvertrag (GAV) untersteht, verpflichtet er sich, diese Tatsache wenn möglich vor dem Abschluss des Verleihvertrages, spätestens jedoch bei Erhalt des Verleihvertrages, an Pacura med bekannt zu geben und überdies Pacura med über die im Gesamtarbeitsvertrag enthaltenen Bestimmungen betreffend Lohn und Arbeitszeit zu orientieren, da widrigenfalls angenommen wird, der Kunde unterstehe keinem GAV. Unterlässt der Kunde diese Mitteilung und wird Pacura med vom temporären Mitarbeiter aufgrund der Differenzen zum GAV belangt, so wird der dem Mitarbeiter zustehende Differenzbetrag zuzüglich die sich aus dem Verleihvertrag und dem Arbeitsvertrag ergebende Marge zu Gunsten von Pacura med dem Kunden nachbelastet.

1.11. Die prozentualen Zuschläge für Überstunden, Nacht- und Sonntagsarbeit richten sich nach den Bestimmungen des GAV Personalverleih oder denjenigen des beim Kunden gültigen GAV und werden auf den vereinbarten Tarif erhoben.

1.12. Am Ende jeder Kalenderwoche sind die geleisteten Arbeitsstunden, allfällige Überstunden, Überzeit sowie Spesenansprüche durch den Kunden in das Stundenrapportformular einzutragen. Mit seiner Unterschrift bestätigt der Kunde die Richtigkeit dieser Angaben und anerkennt gleichzeitig die daraus entstehenden Ansprüche von Pacura med.

1.13. Der Kunde erhält von Pacura med eine Abrechnung pro Kalenderwoche. Darin sind der Name des Mitarbeiters, die vereinbarten Stundentarife sowie die geleisteten Arbeitsstunden enthalten. Die Rechnungen von Pacura med sind ohne Abzüge, also rein netto, innert 10 Tagen nach Erhalt durch den Kunden zu bezahlen. Im Inkassofall gilt ein Verzugszins von 8% als vereinbart.

1.14. Alle von Pacura med erbrachten Leistungen unterliegen der Mehrwertsteuer. Dementsprechend erhöhen sich die in Auftragsbestätigungen und Verleihverträgen gemachten Angaben über Tarife und Honorare um den gesetzlichen Mehrwertsteuersatz.

1.15. Mittels arbeitsvertraglicher Regelung verpflichtet Pacura med den Mitarbeiter, die Weisungen des Kunden und die am Einsatzort geltenden allgemeinen Vorschriften sowie die Sicherheitsbestimmungen unbedingt einzuhalten. Im Gegenzug verpflichtet sich auch der Kunde, gegenüber dem Mitarbeiter die Vorschriften über die Arbeitszeit und die Sicherheit am Arbeitsplatz einzuhalten. Ausserdem verpflichtet sich der Kunde, alle Massnahmen zum Schutz von Leben und Gesundheit des Mitarbeiters zu treffen und sich an die der Tätigkeit entsprechenden, gesetzlichen Vorschriften zu halten. Er ist dafür besorgt, dass der Mitarbeiter die besonderen Sicherheitsvorschriften kennt und auch einhält. Der Kunde ist verpflichtet und hat dafür Sorge zu tragen, dass der Mitarbeiter nur in den Bereichen eingesetzt wird, in denen er über die entsprechenden Fähigkeiten und Kenntnisse verfügt oder aus- gebildet ist. Der Kunde bestätigt durch Unterzeichnung des Verleihvertrages oder des ersten unterschriebenen Arbeitsrapportes, durch Pacura med über die entsprechenden Kenntnisse und Fähigkeiten des Mitarbeiters informiert worden zu sein. Weicht der tatsächliche Einsatz von den ursprünglichen Vereinbarungen gemäss Verleihvertrag ab, ist Pacura med in jedem Fall sofort davon in Kenntnis zu setzen.

1.16. Der Mitarbeiter ist ausschliesslich nach Instruktion und unter Kontrolle sowie Verantwortung des Kunden tätig, insbesondere bezüglich Benutzung von Fahrzeugen, Material, Werkzeugen, Maschinen, Apparaten sowie betreffend die Betreuung von Wertgegenständen und Papieren. Gegenüber Dritten übernimmt der Kunde die volle Verantwortung für Mitarbeiter (Art. 101 OR). Dem Kunden wird empfohlen, die temporären Mitarbeiter seiner eigenen Betriebshaftpflichtversicherung zu unterstellen. Pacura med lehnt jegliche Haftung für die vom Mitarbeiter geleistete Arbeit oder für daraus resultierenden oder durch den Mitarbeiter verursachten Schaden ab.

1.17. Um Pacura med die Einhaltung der Kündigungsfrist gegenüber dem Mitarbeiter bzw. eine anderweitige Disposition zu ermöglichen, verpflichtet sich der Kunde, das Ende des Einsatzes möglichst frühzeitig zu avisieren und überdies folgende minimalen Kündigungsfristen einzuhalten: Während der Probezeit des Mitarbeiters (in der Regel während der ersten 3 Monate): 7 Arbeitstage; vom 4. bis zum 6. Monat:
10 Arbeitstage; ab dem 7. Monat: 1 Monat.

1.18. Try and Hire: Der Mitarbeiter kann nach Beendigung des Einsatzes in den Betrieb des Kunden übertreten.

  • kostenlos: Wenn die Anstellung erfolgt, nachdem der Mitarbeiter einen ununterbrochenen Einsatz von mindestens 12 Monaten ausgeführt hat oder der Mitarbeiter nach Ablauf von 3 Monaten seit Beendigung des Einsatzes in den Einsatzbetrieb übertritt.
  • gegen Honorar: Wenn der Mitarbeiter einen Einsatz von weniger als
    12 Monaten ausgeführt hat und die Anstellung innert weniger als 3 Monaten nach Einsatzende erfolgt. Der Kunde verpflichtet sich, Mitarbeiter der Pacura med GmbH nicht abzuwerben. Im Falle der Zuwiderhandlung verpflichtet sich der Kunde zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 4/12 der Jahres-Bezüge (inklusive 13. Gehalt, Gratifikationen, Provisionen, Vertrauens- oder Fixspesen etc.). Die Mehrwertsteuer ist zusätzlich geschuldet und wird auf der Rechnung separat ausgewiesen.

1.19. Alle dem Kunden zur Verfügung gestellten Unterlagen und Personaldossiers bleiben bis zum Zeitpunkt einer Anstellung des Mitarbeiters durch den Kunden im Eigentum der Pacura med. Der Kunde verpflichtet sich, alle Angaben über Mitarbeiter streng vertraulich zu behandeln. Diese Unterlagen dürfen weder Drittpersonen zugänglich gemacht noch direkt oder indirekt verwertet werden.

2. Private Arbeitsvermittlung

2.1. Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Pacura med AG (nachfolgend „Pacura med“ genannt) betreffend privater Arbeitsvermittlung bilden einen integrierenden Bestandteil jedes Vertrages betreffend privater Arbeitsvermittlung (nachfolgend
„Vermittlungsvertrag“ genannt) und treten mit Abschluss des Vermittlungsvertrages zwischen Pacura med und dem Kunden in Kraft.

2.2. Der Kunde anerkennt mit Unterzeichnung des Vermittlungsvertrages die vorliegenden AGB als verbindlich. Ohne schriftliche Mitteilung des Kunden innert 10 Tagen nach Unterzeichnung des Vermittlungsvertrages gelten die vorliegenden AGB als durch den Kunden akzeptiert. Der Vermittlungsvertrag bzw. die Auftragsbestätigung von Pacura med muss vom Kunden rechtsgültig unterschrieben an Pacura med zurückgesandt werden. Bei Unterlassen dieser Formvorschrift gelten die vorliegenden AGB als stillschweigend angenommen. Diese gelten bis auf Widerruf auch für sämtliche folgenden Vermittlungen.

2.3. Pacura med bietet dem Kunden im Rahmen der privaten Arbeitsvermittlung folgende Dienstleistungen an:

  • Auswertung der zu besetzenden Position
  • Bewertung und Überprüfung von Kunden-Inseraten
  • Selektion der Kandidaten
  • Führung von Interviews
  • Überprüfung der beruflichen Qualifikationen
  • Einholung von Referenzen
  • Beurteilung der erarbeiteten Kandidaturen
  • Vorstellung der geeigneten Bewerber und Vereinbarung entsprechender Vorstellungstermine.

2.4. Pacura med arbeitet auf reiner Erfolgsbasis. Alle erbrachten Leistungen, aus- genommen die unter den Mandatsbestimmungen aufgeführten, sind bis zum Vertragsabschluss mit einem Pacura med – Kandidaten absolut unverbindlich und kostenlos. Die Honorare werden anhand der vertraglich vereinbarten Jahres-Bezüge (inklusive 13. Gehalt, Gratifikationen, Provisionen, Vertrauens- oder Fixspesen etc.) berechnet. Die Mehrwertsteuer auf den Honoraren und Auslagen ist zusätzlich geschuldet und wird auf der Rechnung separat ausgewiesen.

2.5. Die Rechnungsstellung erfolgt bei Abschluss des Arbeitsvertrages zu folgenden Ansätzen:

Jahres-Bezüge Honorar

  • bis CHF 80.000 – 16%
  • von CHF 80.001 – CHF 100.000 – 18%
  • ab CHF 100.001 – 20%

Bei Vermittlung von Teilzeitpersonal beträgt das Minimalhonorar Fr. 3.000.-. Auf erstes Verlangen von Pacura med verpflichtet sich der Kunde, eine Kopie des Arbeitsvertrages des vermittelten Kandidaten (resp. der Gehaltsverein- barung) an Pacura med auszuhändigen. Wird der Arbeitsvertrag während der Probezeit aufgelöst, so garantiert Pacura med dem Kunden eine Gutschrift von:

  • 60% des ursprünglichen Honorars im 1. Monat
  • 40% des ursprünglichen Honorars im 2. Monat
  • 20% des ursprünglichen Honorars im 3. Monat

Sollte das vom Kunden geschuldete Vermittlungshonorar nicht innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungslegung beglichen werden, entfällt die Garantie.

2.6. Ein Honorar wird fällig, sobald ein Kandidat vom Kunden angestellt oder von diesem innert 12 Monaten nach Zustellung seines Personaldossiers durch Pacura med als Mitarbeiter beschäftigt wird. Dieses Honorar steht Pacura med unabhängig von den Gründen eines Vertragsabschlusses zu; insbesondere wenn der Kandidat direkten Kontakt mit dem Kunden resp. der Kunde direkten Kontakt mit dem Kandidaten aufgenommen hat. Die Honorarrechnung ist innerhalb von 30 Tagen rein netto zahlbar. Im Inkassofall gilt ein Verzugszins von 8 % als vereinbart.

2.7. Im Falle der Erteilung eines Mandates disponiert Pacura med die mit dem Kunden abgesprochenen Inserate. Der Kunde erhält ein garantiertes Exklusivrecht für die sich auf die Inserate meldenden Kandidaten bis zum Zeitpunkt, zu dem der Kunde die Vakanz besetzt oder den Kandidaten ablehnt resp. dieser absagt.

2.8. Die Insertionskosten sowie allfällige weitere Auslagen (wie z.B. für ein vom Kunden bei Pacura med in Auftrag gegebenes graphologisches Gutachten) gehen zu Lasten des Kunden, welcher sich verpflichtet, solche Auslagen innert der Zahlungsfrist zu begleichen.

2.9. Alle dem Kunden zur Verfügung gestellten Personaldossiers bleiben bis zum Zeitpunkt einer Anstellung des Kandidaten durch den Kunden Eigentum von Pacura med. Der Kunde verpflichtet sich, alle Angaben über Kandidaten streng vertraulich zu behandeln. Diese Unterlagen dürfen weder Drittpersonen zugänglich gemacht, noch direkt oder indirekt verwertet werden.

2.10. Die von Pacura med vorgenommenen Selektionen und Prüfungen ersetzen in keinem Fall die eingehende Prüfung eines Kandidaten durch den Kunden. Pacura med lehnt jegliche Haftung in Bezug auf das zwischen dem Kunden und dem Kandidaten entstandene Arbeitsverhältnis ab.

2.11. Engagiert ein Kunde einen von Pacura med vorgeschlagenen Kandidaten, so verpflichtet sich der Kunde, die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen einzuhalten. Diese gelten bis auf Widerruf auch für sämtliche nachfolgenden Vermittlungen. Im Gegenzug verpflichtet sich Pacura med, dem Kunden vermittelte Kandidaten während 3 Jahren nach Anstellung durch den Kunden nicht abzuwerben.

3. Schlussbestimmungen

3.1. Sollte eine Bestimmung in den vorliegenden AGB unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen nicht berührt. Änderungen am Inhalt und Umfang dieser AGB bleiben jederzeit vorbehalten. Sie werden dem Kunden auf geeignete Weise zur Kenntnis gebracht.

3.2. Sämtliche zwischen Pacura med und dem Kunden abgeschlossenen Verleih- oder Vermittlungsverträge sowie die vorliegenden AGB unterstehen Schweizerischem Recht, unter Ausschluss allfälliger, zum Zeitpunkt des Inkrafttretens oder einer Auseinandersetzung rechtswirksamen nationalen oder internationalen Verträge oder Übereinkommen.

3.3. Pacura med wie auch der KUNDE verpflichten sich, im Falle von Meinungs- verschiedenheiten im Zusammenhang mit diesen AGB in guten Treuen eine einvernehmliche Regelung anzustreben.

3.4. Wenn trotz der Bemühungen auf gütlichem Wege keine Einigung zustande kommt, wird das ordentliche Gericht am Sitz der Pacura med zur Entscheidung aller Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit sämtlichen zwischen Pacura med und dem Kunden abgeschlossenen Verleih- oder Vermittlungsverträgen sowie diesen AGB für ausschliesslich zuständig erklärt, unter Vorbehalt des Rechts von Pacura med, den Kunden an seinem Sitz zu belangen.